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Dienstag, 12. Juli 2011

Rechtssicherheit beim Einsatz des +1 Buttons

Kommt ein neues Produkt im Bereich Social Media auf den Markt, dann wird es je nach Beliebtheit schnell und ausgiebig genutzt. So war es mit dem Like Button von Facebook und so ist es nun auch mit dem zu Googles neuem Netzwerk Google Plus gehörigen +1 Button.

Weil der +1 Button ähnlich wie der facebooksche Like Button auch auf Websites allgemein und speziell in Shops und im Onlinehandel aller Voraussicht nach immer stärker als schon jetzt implementiert werden wird, muss man sich als betroffener Webmaster schützen. Das geht in der bundesdeutschen Bürokratie relativ gut mit einer entsprechenden Datenschutzerklärung, die man eben auch schon vom Einsatz des Facebook Like Button her kennt.

Wer also besonders in seinem Online Shop den +1 Button einsetzt (und vielleicht später noch folgende Social Plugins von Google Plus), der sollte sein Impressum um eine Datenschutzklausel erweitern. Ein Muster dafür gibt es unter anderem hier. Der Einsatz einer solchen weiteren Datenschutzklausel ist auch jeden Fall empfehlenswert. So kann man sich im Zweifel vor drohenden Abmahnungen schützen.

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1 direkter Kommentar:

  1. Sven O sagt:

    Ein weiteres Muster bietet die IT Recht kostenlos an. Man muss nur Fan werden, von deren Facebook Seite. http://www.facebook.com/#!/itrechtkanzlei.de. Dort wird eine kostenlose Datenschutzbestimmung für Facebook und Google + Angeboten. Für Shop Betreiber wird dort demnächst auch noch die neue WRB kostenlos angeboten.

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